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Abgaben an die Künstlersozialkasse | Fragen Sie Ihren Steuerberater

Der Staat sorgt mit der Künstlersozialkasse (KSK) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung bekommen wie angestellte Arbeitnehmer. Im Juli 2007 wurde die KSK der Rentenversicherungsanstalt angegliedert. Seitdem kontrollieren 3.600 Betriebsprüfer konsequent, wer seine Zahlungen erfüllt, denn abgabepflichtig sind nahezu alle Betriebe, die künstlerische oder publizistische Dienstleistungen regelmäßig, also mehr als drei Mal im Jahr, in Anspruch nehmen. Sie müssen in den KSK-Topf zahlen.

Früher war alles anders und einfacher – in diesem Fall stimmt das sogar. Vor dem Zusammenschluss von KSK und Rentenversicherungsanstalt blieben viele Unternehmen und Betriebe unbehelligt. Wirklich geprüft wurden nämlich nur klassische „Verwerter“ wie Sendeanstalten, Verlage, Agenturen oder Veranstalter. Jetzt aber werden alle Nichtzahler systematisch ermittelt und schriftlich aufgefordert, versäumte Zahlungen aus den letzten fünf Jahren nachzuzahlen. Und da auch Unwissenheit vor Strafe nicht schützt, ist es ratsam, sich zu informieren. Sei es beim Steuerberater oder im Internet.

Die KSK selbst informiert über die Abgabepflicht und gegebenenfalls auch über die zu errichtende Höhe – www.kuenstlersozialkasse.de. Auch die deutsche Industrie- und Handelskammer gibt detaillierte Informationen unter www.handelskammer-bremen.ihk24.de heraus.